Norm
KartG 1988 §41 Abs1Rechtssatz
Die in § 41 Abs 1 KartG genannten Zusammenschlusstatbestände sind abstrakte Gefährdungstatbestände, die dazu dienen, in möglicherweise problematischen Fällen eine Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen. Dies gilt auch für dessen Z 3 (unmittelbare oder mittelbare 25%ige Beteiligung). Wie groß die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten sind beziehungsweise wie weit nach dem Zusammenschluss tatsächlich mit einem abgestimmten Marktverhalten zu rechnen ist, ist erst in einem zweiten Prüfungsschritt, nämlich wenn es im Fall eines Prüfungsverfahrens um die Frage geht, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, zu untersuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116047Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009