Norm
Rechtssatz
Die sachliche Zuständigkeit wird durch § 81 JN nicht geregelt. Unterliegt eine Streitsache gemäß §51 JN der Handelsgerichtsbarkeit, dann ist das Kausalgericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liegt, zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer