RS OGH 2001/12/17 1Ob309/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2001
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Norm

JN §51
JN §81 Abs1

Rechtssatz

Die sachliche Zuständigkeit wird durch § 81 JN nicht geregelt. Unterliegt eine Streitsache gemäß §51 JN der Handelsgerichtsbarkeit, dann ist das Kausalgericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liegt, zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116033

Dokumentnummer

JJR_20011217_OGH0002_0010OB00309_01Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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