Norm
ABGB §859Rechtssatz
Auch ein vom Auftraggeber durch eine ihm zuzurechnende Fahrlässigkeit verschuldeter Ausschreibungsmangel kann den Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist erzwingen. Die von einem Konkurrenten nur durch einen solchen Ausschreibungsmangel erlangte Position als Bestbieter rechtfertigt nicht die Missachtung der Interessen des Auftraggebers an einer Neuausschreibung und die Ungleichbehandlung aller anderen in Betracht kommenden Bieter, also auch jener, die ihm Rahmen der fehlerhaften Ausschreibung keine Angebote legten, sich jedoch nach Erhöhung des Auftragswerts aufgrund einer Neuausschreibung am Bieterwettbewerb beteiligen wollen. Das Verschulden des Vergebers an einem fahrlässig bewirkten Ausschreibungsmangel ist demnach ungeeignet, einem der Bieter zu Lasten der Interessen des Auftraggebers und aller anderen in Betracht kommenden Bieter eine gesicherte Rechtsposition als Bestbieter zu verschaffen. Davon unberührt bleiben jedoch allfällige Schadenersatzansprüche desjenigen, der aus der fehlerhaften Ausschreibung als Bestbieter hervorging.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausgabe 1993-01European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116120Dokumentnummer
JJR_20011217_OGH0002_0010OB00284_01Y0000_001