RS OGH 2001/12/17 1Ob284/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2001
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Norm

ABGB §859
ABGB §860
ABGB §1295 II9
StGG Art2
B-VG Art7
ÖNorm A 2050 Pkt4.8.1

Rechtssatz

Auch ein vom Auftraggeber durch eine ihm zuzurechnende Fahrlässigkeit verschuldeter Ausschreibungsmangel kann den Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist erzwingen. Die von einem Konkurrenten nur durch einen solchen Ausschreibungsmangel erlangte Position als Bestbieter rechtfertigt nicht die Missachtung der Interessen des Auftraggebers an einer Neuausschreibung und die Ungleichbehandlung aller anderen in Betracht kommenden Bieter, also auch jener, die ihm Rahmen der fehlerhaften Ausschreibung keine Angebote legten, sich jedoch nach Erhöhung des Auftragswerts aufgrund einer Neuausschreibung am Bieterwettbewerb beteiligen wollen. Das Verschulden des Vergebers an einem fahrlässig bewirkten Ausschreibungsmangel ist demnach ungeeignet, einem der Bieter zu Lasten der Interessen des Auftraggebers und aller anderen in Betracht kommenden Bieter eine gesicherte Rechtsposition als Bestbieter zu verschaffen. Davon unberührt bleiben jedoch allfällige Schadenersatzansprüche desjenigen, der aus der fehlerhaften Ausschreibung als Bestbieter hervorging.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausgabe 1993-01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116120

Dokumentnummer

JJR_20011217_OGH0002_0010OB00284_01Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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