RS OGH 2001/12/18 1Ob6/01s, 6Ob127/03z, 5Ob261/05a, 7Ob5/06w, 2Ob37/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
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Norm

ZPO §529 B2
ZPO §534 Abs2 Z2
EO §7 Abs3 Ea

Rechtssatz

Wird die Entscheidung dem gesetzlichen Vertreter noch während des Laufs der durch die Zustellung an die prozessunfähige Partei in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist zugestellt, verlängert sich angesichts Wirksamkeit der Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht. Der Partei steht durch ihren gesetzlichen Vertreter nach eingetretener Rechtskraft die Nichtigkeitsklage offen. Nützt der gesetzliche Vertreter die noch offene Frist zur Erhebung des ordentlichen, auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützten Rechtsmittels, so ist aber damit das Anfechtungsrecht konsumiert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/01s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/200
  • 6 Ob 127/03z
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 127/03z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit nach § 529 Abs 1 Z 2 erster Fall ZPO (Ortsabwesenheit). (T1)
  • 5 Ob 261/05a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2006 5 Ob 261/05a
    GlRS; Ausdrücklich gegeteilig zu T1; Beisatz: Der Einwand, dass die Zustellung wegen Ortsabwesenheit unwirksam sei (§ 17 Abs 3 ZustG) ist mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend zu machen. (T2); Beisatz: Ist die Zustellung unwirksam, scheidet eine Nichtigkeitsklage deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehlt. (T3)
  • 7 Ob 5/06w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 7 Ob 5/06w
    Ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 37/08t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 37/08t
    Vgl aber; Gegenteilig zu T1; Ähnlich Beis wie T2; Ähnlich Beis wie T3; Beisatz: Keine Anwendbarkeit des Rechtssatzes im Fall einer Zustellung des Urteils an den infolge Konkurseröffnung verfügungsunfähigen Gemeinschuldner anstatt an den Masseverwalter. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116039

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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