Norm
ZPO §529 B2Rechtssatz
Wird die Entscheidung dem gesetzlichen Vertreter noch während des Laufs der durch die Zustellung an die prozessunfähige Partei in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist zugestellt, verlängert sich angesichts Wirksamkeit der Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht. Der Partei steht durch ihren gesetzlichen Vertreter nach eingetretener Rechtskraft die Nichtigkeitsklage offen. Nützt der gesetzliche Vertreter die noch offene Frist zur Erhebung des ordentlichen, auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützten Rechtsmittels, so ist aber damit das Anfechtungsrecht konsumiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116039Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008