Norm
AktG §221a Abs2 Z3Rechtssatz
Die in § 221a Abs 2 Z 3 AktG enthaltene Frist muss nach dem Wortlaut dieser Bestimmung als Rückberechnungsfrist verstanden werden. Ausgehend vom Zeitpunkt und Gesichtspunkt des Abschlusses des Umwandlungsvertrages muss ein Jahresabschluss vorliegen, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist (ansonsten ist eine Zwischenbilanz zu erstellen). Anders als in § 202 Abs 2 Z 1 HGB ist in der Bestimmung des § 221a Abs 2 Z 3 AktG nicht der Bilanzstichtag maßgeblich, sondern dass sich die Bilanz auf den letzten Jahresabschluss eines Geschäftsjahrs bezieht, das nicht mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Umwandlungsvertrags abgelaufen ist. Aus der Sicht des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages kommt es darauf an, dass zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als sechs Monate seit dem Ablauf des zuletzt bilanzierten Geschäftsjahrs liegen (Hier: Ausgehend vom Gesichtspunkt des 31. 8. 1998 (Abschluss des Vertrags) war die Bilanz zum Stichtag 28. 2. 1998 (über das mit Ablauf des 28. 2. 1998 endenden Geschäftsjahrs) nicht älter als sechs Monate. Da ein dem 31. (8.) entsprechender Tag im Februar fehlt, ist auf den letzten Tag des Monats Februar abzustellen.).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116195Dokumentnummer
JJR_20011218_OGH0002_0050OB00137_01K0000_002