RS OGH 2001/12/18 1Ob6/01s, 6Ob127/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
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Norm

ZPO §158
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

Rechtssatz

Hat ein Zustellmangel auf den Gang des Verfahrens keinen Einfluss, weil er erst nach Fällung der Entscheidung eingetreten ist, etwa weil die Partei erst nach diesem Zeitpunkt prozessunfähig wurde, so kann Abhilfe jedenfalls nur in dem vom Mangel betroffenen Verfahren gesucht werden und ist dort der Zustellantrag zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/01s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/200
  • 6 Ob 127/03z
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 127/03z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit nach §529 Abs1 Z2 erster Fall ZPO (Ortsabwesenheit). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116038

Dokumentnummer

JJR_20011218_OGH0002_0010OB00006_01S0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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