RS OGH 2001/12/18 5Ob299/01h, 5Ob298/05t, 5Ob184/07f, 5Ob253/09f, 5Ob200/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
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Norm

MRG §18
MRG §19
MRG §37 Abs1 Z10

Rechtssatz

Der Wohnungseigentümer-Vermieter ist nicht legitimiert, gegen seinen Mieter ein Verfahren nach § 18 MRG allgemeine Teile des Hauses betreffend einzuleiten. Allgemeine Teile betreffend ist ein Auftrag an den einzelnen Wohnungseigentümer, die Arbeiten binnen einer bestimmten Frist durchzuführen, wie in § 19 Abs 2 MRG zwingend vorgesehen, auch nicht denkbar. Eine solche Verpflichtung könnte gegenüber den anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümern keine Rechtswirkung entfalten und wäre daher gar nicht durchsetzbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 299/01h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 299/01h
  • 5 Ob 298/05t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 298/05t
  • 5 Ob 184/07f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 184/07f
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei Führung eines Verfahrens nach den §§ 18 ff MRG bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite ist nur die verwaltungsberechtigte Mehrheit zur prozessualen Verfügung legitimiert, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Verwaltung handelt. (T1); Beisatz: Auch muss ein Minderheitseigentümer die Ergebnisse des von der Mehrheit geführten Verfahrens nach den §§18 f MRG gegen sich gelten lassen, weil es sich diesfalls um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. (T2)
  • 5 Ob 253/09f
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 253/09f
    Vgl; Beisatz: Die Legitimation einzelner Wohnungseigentümer, ein Verfahren nach § 18 MRG gegen ihre Mieter einzuleiten, wird von der Rechtsprechung verneint. (T3); Beisatz: Ist das ganze Haus, die ganze Wohnungseigentumsliegenschaft, insbesondere deren allgemeine Teile, von einem Anspruch nach dem MRG erfasst, wird das ausschließliche Nutzungsrecht jedes Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Eigentümergemeinschaft überlagert. (T4)
  • 5 Ob 200/10p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen (Fensteraustausch) durch den Mieter. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116193

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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