RS OGH 2001/12/19 3Ob240/01t, 3Ob243/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Norm

ABGB §1101
EO §109
EO §110
EO §111, EO §112

Rechtssatz

Der Zwangsverwalter hat alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen. Demgemäß ist er auch zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt. Nichts anderes gilt für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Zahlungen des Bestandzinses, wie etwa auf pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 240/01t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 240/01t
  • 3 Ob 243/11y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 243/11y
    Ähnlich; auch nur: Der Zwangsverwalter hat alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen. Demgemäß ist er auch zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt. (T1)
    Veröff: SZ 2012/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116015

Im RIS seit

18.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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