Norm
ABGB §1101Rechtssatz
Der Zwangsverwalter hat alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen. Demgemäß ist er auch zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt. Nichts anderes gilt für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Zahlungen des Bestandzinses, wie etwa auf pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116015Im RIS seit
18.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014