Norm
EO §35 ARechtssatz
Das Unterlassen eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung hindert die Oppositionsklage aus demselben Grund grundsätzlich nicht. Keineswegs können alle Rekursgründe nach Versäumung der Rekursfrist mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, vielmehr nur, wenn auch die Voraussetzungen für eine Klage nach §35 EO gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116060Dokumentnummer
JJR_20011219_OGH0002_0030OB00237_01A0000_001