RS OGH 2001/12/19 3Ob237/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
beobachten
merken

Norm

EO §35 A
EO §65 F

Rechtssatz

Das Unterlassen eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung hindert die Oppositionsklage aus demselben Grund grundsätzlich nicht. Keineswegs können alle Rekursgründe nach Versäumung der Rekursfrist mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, vielmehr nur, wenn auch die Voraussetzungen für eine Klage nach §35 EO gegeben sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116060

Dokumentnummer

JJR_20011219_OGH0002_0030OB00237_01A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten