Norm
Art6 Abs1 II2 MRKRechtssatz
Ein „tribunal" ist in materieller Hinsicht charakterisiert durch seine Aufgabe als Rechtsprechungsorgan, das auf der Grundlage von Rechtsnormen und als Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verfahrens alle seiner Zuständigkeit unterliegenden Fragen zu entscheiden hat. Es muss auch eine Reihe anderer Bedingungen erfüllen - Unabhängigkeit, insb von der Exekutive, Unparteilichkeit, Dauer des Mandats seiner Mitglieder und Verfahrensgarantien, von denen mehrere im Text des Art 6 Abs 1 MRK genannt werden. Die österreichischen UVS sind als „tribunals" iSd Art 6 MRK anzusehen. Baischer gegen Österreich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2001:RS0121238Im RIS seit
19.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015