Norm
ABGB §1330 BI, ABGB §1330 BIIRechtssatz
Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115948Im RIS seit
19.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019