Norm
MRK Art10 Abs1 II2Rechtssatz
Der EGMR räumt der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert ein. Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse hält er nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Art 10 MRK für vereinbar. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung (EGMR vom 11. 1. 2000, MR 2000, 221). Die angeführten Grundsätze müssen auch für ein von einem Medieninhaber veranstaltetes Meinungsforum gelten, bei dem die Veröffentlichung des Bildes eines eingeladenen, aber nicht erschienenen Teilnehmers nicht zu beanstanden ist. Damit wird nichts anderes als eine (teilweise) visuelle Gleichstellung mit den erschienenen Teilnehmern bewirkt. Nicht die Bildveröffentlichung, sondern die einzelnen Diskussionsbeiträge verursachten die missbilligte "Prangerwirkung", zu deren Entkräftung dem Kläger aber Gelegenheit gegeben worden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115949Im RIS seit
19.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012