Norm
ZPO §20Rechtssatz
Eine Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht beeinträchtigt die Rechtsposition des als Nebenintervenienten beigetretenen betreibenden Gläubigers wesentlich. Er ist durch die darauf zurückzuführende Verweigerung der Verfahrensfortsetzung beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115950Dokumentnummer
JJR_20011220_OGH0002_0060OB00106_01H0000_001