Norm
JN §1 CVIIaRechtssatz
Gründet der Kläger seinen Anspruch gegen andere Bringungsberechtigte nicht auf einen privatrechtlichen Titel, sondern auf ein ihm von der Agrarbehörde eingeräumtes Bringungsrecht, ist der Rechtsweg nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115952Im RIS seit
19.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012