Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Der Patient muss über seine AIDS-Erkrankung den Arzt bzw das Pflegepersonal dann nicht aufklären, wenn er davon ausgehen kann, dass sich diese Personen fachgerecht vor einer Infektion schützen. Den Patienten trifft keine Garantenstellung gegenüber dem Krankenhauspersonal.
Eine mögliche Infektion ist dann objektiv nicht voraussehbar, wenn der Patient mit einem fachgerechten Schutz vor Infektionen rechnen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2002:RFE0000065Dokumentnummer
JJR_20020108_LG00929_00200R00382_01V0000_001