Norm
RAO §14Rechtssatz
Die Erkrankung eines Verteidigers kann für sich allein genommen niemals Grund für eine Wiedereinsetzung sein. Nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Verteidigers ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte, stellt diese ein Ereignis iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116013Im RIS seit
09.02.2002Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012