Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Die Annahme der "mehrfachen Qualifikation des Diebstahls" als erschwerend könnte einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen, wenn nur ein mit gewerbsmäßiger Absicht versuchter oder vollendeter schwerer Diebstahl Urteilsgegenstand wäre. Hat der Angeklagte aber mehrere (hier: drei) selbständige, als (gewerbsmäßig schwerer) Diebstahl abgeurteilte Taten, verübt, ist der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB schon durch die Wiederholung der Tat erfüllt. In welcher der drei gleichwertigen Formen der Strafzumessungsgrund des § 33 Z 1 StGB verwirklicht wurde, ist bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116020Im RIS seit
09.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022