RS OGH 2002/1/15 11Os152/01

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Veröffentlicht am 15.01.2002
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Norm

StGB §127

Rechtssatz

Eine Lottoquittung ist ein (diebstahlsfähiger) Wertträger. Am Rechtscharakter dieser Urkunde ändert auch der Umstand nichts, dass von der Lotterieverwaltung eine Auszahlungssperre veranlasst wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116150

Dokumentnummer

JJR_20020115_OGH0002_0110OS00152_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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