Norm
StPO §258 ARechtssatz
Dienstliches Wissen des Vorsitzenden über Inhalt und Ergebnisse anderer Verfahren darf das Schöffengericht ohne Beweisaufnahme nicht verwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0096752Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.12.2010