RS OGH 2002/1/15 11Os142/01, 11Os55/04, 12Os68/05z, 15Os118/10g

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Veröffentlicht am 15.01.2002
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Norm

StPO §258 A

Rechtssatz

Dienstliches Wissen des Vorsitzenden über Inhalt und Ergebnisse anderer Verfahren darf das Schöffengericht ohne Beweisaufnahme nicht verwerten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0096752

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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