RS OGH 2002/1/16 13Os170/01 (13Os175/01), 14Os34/11y, 15Os82/11i, 15Os139/11x, 15Os59/12h, 14Os77/14

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Veröffentlicht am 16.01.2002
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Norm

StPO §281 Abs1 Z2
StPO §345 Abs1 Z3

Rechtssatz

Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, wenn er sich mit der Verlesung sämtlicher Schriftstücke uneingeschränkt und somit die ursprüngliche Verwahrung widerrufend einverstanden erklärt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116040

Im RIS seit

15.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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