RS OGH 2002/1/19 4Ob52/02d, 4Ob46/02x, 4Ob42/02h, 4Ob225/02w, 4Ob224/02y, 1Ob27/02f, 1Ob79/02b, 3Ob5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2002
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb
EStG §33 Abs4 lit3b
FamLAG §12a

Rechtssatz

Der - je nach Höhe des anzuwendenden Grenzsteuersatzes - auf 40 %, 33 % oder 25 % abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen-Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/02d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2002 4 Ob 52/02d
  • 4 Ob 46/02x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 46/02x
  • 4 Ob 42/02h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 42/02h
  • 4 Ob 225/02w
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 225/02w
  • 4 Ob 224/02y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 224/02y
  • 1 Ob 27/02f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 27/02f
    Vgl; Beisatz: Sollte der Geldunterhalt nicht zur Gänze aus jenem Teil des Einkommens, der dem höchsten jeweils in Betracht kommenden (reduzierten) Steuersatz unterliegt, finanzierbar sein, sodass ein Teil des Geldunterhalts aus einem Teil des Einkommens zu bestreiten ist, der mit einem geringeren (reduzierten) Steuersatz belastet ist, so ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus den summierten Ergebnissen zweier Prozentrechnungen. Dann sind auf die in unterschiedliche Progressionsstufen fallenden Einkommensteile zur Deckung des gesamten Geldunterhalts die jeweils bedeutsamen (reduzierten) Steuersätze als Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die erörterten Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen - des 13. und des 14. Monatsbezugs. (T1); Beisatz: Da die Kürzung des nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien bemessenen Unterhaltsanspruchs zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen vorzunehmen ist, wird dessen belastbares Einkommen in steuerrechtlicher Betrachtungsweise um die Unterhaltszahlungen- vergleichbar Steuerfreibeträgen- vermindert, sodass sich diese Leistungen so auswirken, wie wenn die Unterhaltsbeträge aus dem der jeweils höchsten in Betracht kommenden Steuerprogressionsstufe unterworfenen Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bestreiten wäre. (T2)
  • 1 Ob 79/02b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 79/02b
    Vgl; Beisatz: Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Danach bedarf es der Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Einbeziehung allfälliger Sonderzahlungen (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) zur Ermittlung des anzuwendenden Grenzsteuersatzes. Liegt das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (oder 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR (oder 300.000 S) und 50.870 EUR, so ist der auf 33% abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (oder 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Es ist also der halbe Unterhalt-je nach Einkommenshöhe-mit 40, 33 oder 25 % bzw der gesamte Unterhalt mit 20, 16,5 oder 12,5 %steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung erfolgt zum Teil durch Anrechung des dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil ohnehin selbst zukommenden Unterhaltsabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG und - sofern dieser Unterhaltsabsetzbetrag dazu nicht ausreicht - durch die Einbeziehung der Transferleistungen, die dem das Kind betreuenden Elternteil zukommen, also des Kinderabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw c EStG und der Familienbeihilfe in die Entlastungsrechnung, sodass der vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Unterhaltsbetrag entsprechend zu kürzen ist. (T3)
  • 3 Ob 56/02k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 56/02k
    Auch; Beisatz: Mit eingehender Darstellung der konkreten Berechnung des Kürzungsbetrages. (T4)
  • 3 Ob 81/02m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 81/02m
    Auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 40/02g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 40/02g
    Auch; Beisatz: Ergibt sich nach dieser Berechnung, dass die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bereits mit dem ihm vorweg zur Steuerentlastung zustehenden (niedrigsten) Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3b EStG von 25,50 EUR (= rund 350 S) abgegolten ist, so ist eine weitere steuerliche Entlastung seiner Unterhaltsleistung für ihn auch aus der neuen Rechtslage zu § 12a FLAG nicht zu erreichen. (T5)
  • 2 Ob 196/02s
    Entscheidungstext OGH 05.12.2002 2 Ob 196/02s
    Auch
  • 8 Ob 18/02h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 18/02h
  • 7 Ob 175/02i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 175/02i
    Beisatz: Der Kindesunterhalt ist jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen. (T6); Beis wie T4
  • 7 Ob 71/02w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 71/02w
    Auch; nur: Der - je nach Höhe des anzuwendenden Grenzsteuersatzes - auf 40 %, 33 % oder 25 % abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. (T7); Beis wie T6; Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst beim abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen, also zunächst der [ganze] Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz [höchstens 20%] multipliziert wird. (T8)
  • 7 Ob 26/02b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 26/02b
    Auch; nur T7; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 7 Ob 174/02t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 174/02t
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T3 nur: Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Danach bedarf es der Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Einbeziehung allfälliger Sonderzahlungen (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) zur Ermittlung des anzuwendenden Grenzsteuersatzes. (T9); Beisatz: Grundsätzlich lässt sich der Grenzsteuersatz des betreffenden Geldunterhalts- verpflichteten durch Einsichtnahme in den Jahreslohnzettel bzw den Einkommenssteuerbescheid feststellen (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 245 und 337). Die diesbezügliche Behauptungs-und Beweispflicht trifft den Unterhaltspflichtigen. (T10)
  • 7 Ob 167/02p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 167/02p
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Nur in Fällen, in denen schon aufgrund der bekannten Höhe des Nettoeinkommens die Höhe des Grenzsteuersatzes des Unterhaltspflichtigen evident ist (also etwa wenn schon das festgestellte Nettoeinkommen die Grenzschwelle des Bruttoeinkommens für einen Grenzsteuersatz von 50 % deutlich übersteigt) kann eine ausdrückliche Feststellung betreffend die Tatsache des anzuwendenden Grenzsteuersatzes des Unterhaltspflichtigen entbehrlich sein. (T11); Beisatz: Die konkrete Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat hinsichtlich eines jeden Kindes einzeln zu erfolgen. (T12)
  • 9 Ob 4/02g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 4/02g
    Auch
  • 6 Ob 195/02y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 195/02y
  • 6 Ob 142/02d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 142/02d
  • 1 Ob 262/02i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 262/02i
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 183/02x
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 183/02x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 182/02z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 182/02z
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 65/02h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 65/02h
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Bei zwei oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern ist es unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung geboten, von der Summe der Unterhaltsbeiträge die Summe der Unterhaltsabsatzbeträge abzuziehen. Dieser jährliche "Steuerentlastungsbetrag" kürzt den vom Geldunterhaltspflichtigen zu leistenden jährlichen Unterhaltsbetrag, der dann auf Monate umzurechnen ist. Bei zwei oder mehreren Kindern ist der Steuerentlastungsbetrag im Verhältnis ihrer Geldunterhaltsansprüche auf die Kinder zu verteilen. (T13)
  • 3 Ob 193/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 193/02g
    Auch; nur T7; Beis ähnlich wie T11
  • 5 Ob 36/02h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 36/02h
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Es kann folgende Formel herangezogen werden:Der nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal (um ca 20%) verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (also 25 % bei 31 %, 33% bei 41%, 40 % bei 50 % Grenzsteuersatz), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teilbetrag) Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist. (T14); Beisatz: Bei mehreren Kindern ist der gesamte Unterhaltsabsetzbetrag für alle Kinder pro Kind nach Kopfteilen zu berücksichtigen. Differiert die Höhe der Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder wesentlich, ist die ermittelte Gesamtentlastung jedem der Kinder proportional zuzurechnen. (T15)
  • 2 Ob 5/03d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 2 Ob 5/03d
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 5 Ob 37/02f
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 37/02f
    Auch; nur T7; Beis wie T6; Beis wie T14
  • 10 Ob 265/02x
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 Ob 265/02x
    Auch
  • 4 Ob 46/03y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 46/03y
    Vgl auch; Beisatz: Keine steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen, der ein gemäß §3 Abs 1 Z5a EStG von der Einkommensteuer befreites Arbeitslosengeld bezieht. (T16)
  • 1 Ob 50/03i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 50/03i
  • 7 Ob 306/02d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 306/02d
    Auch; nur T7; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 7 Ob 26/03d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 26/03d
    nur: Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. (T17); Beisatz: Der Grenzsteuersatz hängt vom steuerpflichtigen Einkommen ab, das sowohl die Sonderbesteuerung von Urlaubs-und Weihnachtsgeld als auch die vom Unterhaltspflichtigen geleisteten Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt und welches aus dem Jahreslohnzettel bzw dem Einkommenssteuerbescheid unschwer zu ersehen ist. (T18)
  • 5 Ob 168/02w
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 168/02w
    Vgl auch; Beisatz: Der über Transferleistungen herzustellende Ausgleich ist nur notwendig, soweit er nicht über das Steuerrecht hergestellt werden kann. (T19); Beisatz: Hier: Ausreichende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen (nach Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages) durch § 34 Abs 6 EStG 1988). (T20)
  • 7 Ob 54/03x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 54/03x
    Auch; nur T17; Beisatz: Da hinsichtlich der Berücksichtigung des gestaffelten Unterhaltsabsetzbetrages eine Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des "Erst-bzw Zweitgeborenen" nicht gerechtfertigt erscheint, ist der gesamte Unterhaltsabsetzbetrag für beide Kinder pro Kind jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen. (T21); Beis wie T14
  • 4 Ob 12/03y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 12/03y
    Auch; Beisatz: Die jeweils im Einzelfall vorzunehmende konkrete Berechnung des Geldunterhalts berührt nicht die grundsätzlichen Rechtsfragen, die nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof zu lösen waren und kann daher gemäß § 510 Abs 1 letzter ZPO iVm § 16 Abs 4 AußstrG den Vorinstanzen überlassen werden. (T22)
  • 2 Ob 65/03b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 65/03b
  • 2 Ob 83/03z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 2 Ob 83/03z
    Auch; Beis wie T22
  • 7 Ob 219/02k
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 219/02k
    Auch
  • 6 Ob 177/06g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 177/06g
    Auch; nur T7; Beisatz: Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen (Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe) heranzuziehen, in dem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird. (T23)
  • 6 Ob 44/07
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 44/07
    Auch; Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte konkrete Ermittlung der steuerlichen Entlastung lässt sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen. (T24); Beisatz: Die früheren Berechnungsmethoden lassen sich - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1.1. 2005 anwenden. (T25); Beisatz: Die „veränderten Prozentsätze" („Grenzsteuersätze") betragen seit 1. 1. 2005 bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000 EUR 50 %. (T26)
  • 10 Ob 31/08v
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 31/08v
    Vgl auch
  • 4 Ob 215/09k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 215/09k
    Vgl auch
  • 8 Ob 50/10a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 50/10a
    Vgl; Beisatz: Die vom Gesetzgeber vorgesehene Entlastung des Unterhaltspflichtigen erfolgt durch die Kürzung des Geldunterhalts um jenen Teil der Familienbeihilfe, der zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bestimmt ist. (T27); Beisatz: Nichts anderes kann für die gemäß § 8 Abs 4 bis 6 FamLAG erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gelten. (T28)
  • 4 Ob 143/12a
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 143/12a
    Vgl; Beisatz: Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen. (T29)

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117016

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten