TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/16 2002/11/0245

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Veröffentlicht am 16.11.2004
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
KAG Wr 1987 §52;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7/9, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. August 2002, Zl. MA 15-II-G 9/2002, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens iA Pflegegebührenersatz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1997, Zl. 94/11/0090, und vom 28. Oktober 2003, Zl. 2001/11/0143, hingewiesen. Mit Bescheid vom 13. März 2001, Zl. MA 15-II-G 8/97, wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz von Pflegegebühren in der Höhe von S 1,360.954,10 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde mit dem oben erwähnten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003 bestätigt.

Am 11. Februar 2002 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Berufungsbescheid vom 13. März 2001 abgeschlossenen Verfahrens und begründet dies damit, dass durch das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. Juli 2001 neue Tatsachen hervorgekommen seien. Nach diesem Urteil habe seine Mutter nur in folgenden Zeiträumen der stationären Behandlung bedurft: 5. bis 10.11.1986, 24.3. bis 1.4.1988, 10.2. bis 24.2.1989, 17.5. bis 24.5.1989, 10. bis 12.11.1989, 12.1. bis 2.2.1990 und vom 18.3. bis 29.3.1990. Seine Mutter hätte daher an den von der obigen Aufzählung nicht erfassten Tagen aus dem Krankenhaus entlassen werden müssen. Es sei ihm nicht gestattet worden, seine Mutter anderweitig pflegen zu lassen. Somit liege ein Verstoß gegen das Wiener Krankenanstaltengesetz vor, der zur Folge habe, dass er als Erbe der verstorbenen Patientin zur Zahlung der in Wahrheit gar nicht notwendigen Pflegegebühren herangezogen werde. Wäre dies im vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen, hätten ihm nur die an den oben aufgezählten Tagen anfallenden Gebühren auferlegt werden dürfen. Auf Grund des Urteiles ergebe sich, dass bei seiner Mutter für den Zeitraum 1.12.1986 bis 29.3.1990 kein Behandlungsfall vorgelegen habe. Daraus folge, dass seine Mutter aus der stationären Behandlung hätte entlassen werden müssen. Gerade dies sei ihm verweigert worden. Somit stünden für die laut diesem Urteil gar nicht erfolgte ärztliche Betreuung auch keine Pflegegebühren zu. Auch ergebe sich aus dem Urteil, dass seine Mutter nur deswegen nicht aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, weil Betten hätten ausgelastet werden müssen. Für die medizinisch gar nicht indizierte Zeit des Verbleibens seiner Mutter im Krankenhaus können keine Gebühren in der geforderten Höhe abverlangt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Vorfrage, ob der Aufenthalt seiner Mutter im Krankenhaus Baumgartner Höhe medizinisch indiziert gewesen sei, vom Arbeits- und Sozialgericht Wien dahin entschieden worden sei, dass vom Gesamtzeitraum nur einzelne wenige Tage tatsächlich eine ärztliche stationäre Pflege erforderlich gewesen sei.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 21. August 2002 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme ab und führte in ihrer Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Unter einer Vorfrage gemäß § 38 iVm § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG seien nur eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden sei. Präjudizialität liege jedoch nur bei einer Entscheidung vor, die eine Rechtsfrage betreffe, deren Beantwortung für die Hauptfrage unabdingbar im Sinn einer notwendigen Grundlage sei, und diese bindend regle.

Danach hätte die Frage der zeitweise vorgelegenen "Asylierung" von Frau Leopoldine G. während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes im Psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner Höhe präjudiziell für die Entscheidung der Wiener Landesregierung im Bescheid vom 13. März 2001 sein müssen. Grundlage dieser Entscheidung sei jedoch nur die im § 52 iVm § 54 Wiener Krankenanstaltengesetz resultierende Zahlungsverpflichtung der Patientin Leopoldine G. und in weiterer Folge ihres Erb- und Rechtsnachfolgers, für die unbestritten in Anspruch genommene Pflege. Die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt bestehe jedoch für den gesamten Zeitraum der in Anspruch genommenen Anstaltspflege völlig unabhängig davon, ob die Patientin einer Krankenbehandlung bedurft habe oder ob sie bereits - wenn auch nur zeitweise oder vorübergehend - als Asylierungsfall habe eingestuft werden müssen. Auch habe das Arbeits- und Sozialgericht Wien mit seinem Urteil vom 25. Juli 2001 nicht in wesentlichen Punkten anders entschieden, sondern lediglich auf eine Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers in Höhe von EUR 10.336,26 erkannt. Somit reduziere sich lediglich die Forderung des Rechtsträgers der Krankenanstalt im Ausmaß der tatsächlich aufgelaufenen Pflegegebühren in der Höhe von S 1,897.223,20 bei Leistung des Sozialversicherungsträgers um diesen Betrag, der Antragsteller hafte jedoch nach wie vor im Ausmaß der Aktiva des Nachlasses von S 1,360.954,10. Da die Aktiva des Nachlasses nämlich nicht zur Deckung der gesamten Forderung des Rechtsträgers der Krankenanstalt reichten, vermindere sich durch die Leistung des Sozialversicherungsträgers nur der Forderungsumfang, ohne dass sich am Umfang der Zahlungsverpflichtung des Antragstellers auf Grund seiner bedingten Erbserklärung oder gar dem Grunde nach etwas ändern würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass nach dem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien bei seiner Mutter aus neuropsychiatrischer Sicht für den Zeitraum 1.12.1986 bis 29.3.1990 kein Behandlungsfall vorgelegen sei, sodass die Vorfrage, ob der Aufenthalt seiner Mutter im Krankenhaus medizinisch indiziert gewesen sei, vom Arbeits- und Sozialgericht Wien dahin entschieden worden sei, dass vom Gesamtzeitraum nur an einzelnen wenigen Tagen tatsächlich eine ärztliche stationäre Pflege erforderlich gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Gemäß § 52 des Wiener Krankenanstaltengesetzes ist zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge der Patient, im Falle der Einweisung gemäß § 36 Abs. 4 letzter Satz der Rechtsträger der Behörde verpflichtet. Soweit eine andere physische oder juristische Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat, haftet diese im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Ist der Patient sozialversichert, ist er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur so weit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger auf Grund des ASVG, anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt keinen Ersatz leistet.

Dies bedeutet somit, dass für die belangte Behörde allein maßgeblich war, ob und für welchen Zeitraum der Sozialversicherungsträger für den Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers in der Krankenanstalt tatsächlich Ersatz leistete. Insofern war daher im abgeschlossenen Verfahren keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG zu beurteilen, weil es dort nicht auf die Frage der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers ankam. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG verneinte.

Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeantrag auch als Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu verstehen sein, so läge ein solcher nicht vor, weil es sich im Fall nachträglicher Leistungen des Sozialversicherungsträgers nicht um nova reperta handelt.

Zum wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht gestattet worden, seine Mutter anderweitig pflegen zu lassen, ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im bereits erwähnten Erkenntnis vom 28. Oktober 2003 zu verweisen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110245.X00

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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