Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Der gemäß § 34 RAO bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat durch die Bestimmungen über die Amtsfortführung ungeachtet des Umstands, dass er nicht in die bestehenden Vollmachtsverhältnisse eintritt, einen gesetzlichen Auftrag zur Fortführung des Unternehmens "Rechtsanwaltskanzlei". Der Umfang seiner gesetzlichen Vollmacht umfasst alles, was mit der Fortführung des Unternehmens verbunden ist. Er ist daher auch berechtigt, unternehmensbezogene Forderungen einzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116203Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016