Norm
GmbHG §63Rechtssatz
Zahlt ein Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, seine noch offene Stammeinlage in bar auf ein Bankkonto der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein, so liegt darin eine unmittelbare Zahlung des Gesellschafters. Ein solcher Zahlungsvorgang ist nicht dahin zu interpretieren, dass der Gesellschafter Barzahlung an sich als Vertreter der Gesellschaft geleistet und diese in der Folge den Geldbetrag zur Abdeckung ihrer Bankverbindlichkeiten verwendet habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116117Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00258_01Z0000_001