Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft wie Zubauten, Umbauten oder Neubauten, nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die Kosten zu tragen. Für die spätere Erhaltung des geänderten Objekts gilt grundsätzlich
§ 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T2); Beisatz: Nimmt der sein Wohnungseigentumsobjekt Ändernde nicht in die Nutzwertberechnung (Parifizierung) einbezogene und daher allgemeine Teile der Liegenschaft wie ein Wohnungseigentümer ausschließlich in Anspruch, so ist auch er hinsichtlich der Erhaltung dieser ausschließlich benützten Liegenschaftsteile wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln, kann also analog
§ 28 Abs 1 Z 1 WEG für Erhaltungsarbeiten „in" seinem Objekt Beitragsleistungen der Gemeinschaft nur dann einfordern, wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt. Wurden vom betreffenden Wohnungseigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft eigenmächtig in Anspruch genommen (ohne die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Gerichtes gemäß
§ 13 Abs 2 WEG 1975 beziehungsweise
§ 16 Abs 2 WEG 2002 einzuholen), dann können ernste Schäden des Hauses allerdings nur den ursprünglichen (konsensgemäßen) Bauzustand betreffen. (T3)