Norm
WEG 1975 §23 Abs3 Z4Rechtssatz
Der Grundgedanke der erst 1997 in Kraft getretenen Bestimmung des §23 Abs3 Z4 WEG 1975 ist auch nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen bei Ermittlung der Bedeutung einer entsprechenden Willenserklärung heranzuziehen. Wird jemandem der Erwerb einer Eigentumswohnung in einem generalsanierten Haus zugesagt, so gilt ein Erhaltungszustand des Gebäudes als vereinbart, der zumindest derzeit keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116330Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0050OB00277_01Y0000_001