RS OGH 2002/1/29 4Ob291/01z (4Ob296/01k), 8Ob139/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

EO §402 Ab1 C
ZPO §419 A

Rechtssatz

Auf Beschlüsse, mit denen eine einstweilige Verfügung berichtigt wird, ist § 402 Abs 1 EO nicht anzuwenden. Ein Gerichtsfehler kann auch auf dem Übersehen von einer Partei selbst bei Verfassung eines Schriftsatzes unterlaufenen Fehlern beruhen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 291/01z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 291/01z
  • 8 Ob 139/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 139/09p
    Vgl auch; Beisatz: Der Widerruf einer Zurückziehung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht mit dem in § 402 Abs 1 EO genannten Fall des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzuhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116066

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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