Norm
EO §402 Ab1 CRechtssatz
Auf Beschlüsse, mit denen eine einstweilige Verfügung berichtigt wird, ist § 402 Abs 1 EO nicht anzuwenden. Ein Gerichtsfehler kann auch auf dem Übersehen von einer Partei selbst bei Verfassung eines Schriftsatzes unterlaufenen Fehlern beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116066Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010