Norm
UrhG §5 Abs1Rechtssatz
Im Regelfall ist jede von einem Menschen erstellte Übersetzung eine Bearbeitung, weil die Übertragung in eine andere Sprache aufgrund der idiomatischen Verschiedenheiten - von ganz außergewöhnlichen Fällen abgesehen - eine individuelle Leistung des Übersetzers erfordert, es sei denn, dass es sich um einfachste Texte handelt. Nach § 57 Abs 4 UrhG bedarf die Unterlassung einer Quellenangabe der Rechtfertigung durch die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Bei Auslegung dieser Bestimmung ist eine Abwägung der Interessen des Urhebers mit jenen des zur freien Werknutzung Berechtigten nach dem Verständnis loyaler, den Belangen des Urhebers mit Verständnis gegenübertretenden, billig und gerecht denkenden Benutzern (Vinck aaO § 63 Rz 2) geboten und danach zu beurteilen, ob dem freien Werknutzer neben der Nennung des Autors/Verlags auch die Nennung des Namens des Übersetzers von in einer Rundfunksendung verlesenen Roman-Zitaten zumutbar ist.
Bestehen demnach keine gewichtigen und berücksichtigungswürdigen Interessen des Rundfunkunternehmens, bei in Übersetzung verlesenen Romanzitaten in Literatursendungen nicht auch den Namen des Übersetzers im Rahmen der Rundfunksendung zu nennen, gibt es keinen Grund, das Recht des Übersetzers, als Urheber der Übersetzung genannt zu werden, im Rahmen der freien Werknutzung zu übergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116162Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0040OB00293_01V0000_001