Norm
WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG §19 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein nach §19 Abs1 Z2 WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG vereinbarter abweichender Aufteilungsschlüssel konnte nicht bloß in Prozentsatzverschiebungen bestehen, sondern auch in einer den Wohnungseigentümer unmittelbar treffenden Aufwandstragungspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116331Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019