Norm
StPO §252Rechtssatz
Die Aufzeichnungen eines vom Entschlagungsrecht Gebrauch machenden Zeugen über ein Ereignis (hier eine Submissionsabsprache) sind nicht dem Verlesungsverbot des Abs 1 des § 252 StPO unterfallende Protokolle, sondern Schriftstücke "anderer Art", die nach § 252 Abs 2 StPO vorgelesen werden müssen, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116093Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008