RS OGH 2002/1/29 14Os132/01, 12Os31/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

StPO §252

Rechtssatz

Die Aufzeichnungen eines vom Entschlagungsrecht Gebrauch machenden Zeugen über ein Ereignis (hier eine Submissionsabsprache) sind nicht dem Verlesungsverbot des Abs 1 des § 252 StPO unterfallende Protokolle, sondern Schriftstücke "anderer Art", die nach § 252 Abs 2 StPO vorgelesen werden müssen, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116093

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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