RS OGH 2002/1/29 1Ob10/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

ZPO §529 Abs1 Z2 a
ZPO §534 Abs2 Z1
ZPO §534 Abs2 Z2

Rechtssatz

1) Wird das rechtliche Gehör der Gegenpartei verletzt und führt dies dazu, dass ein ersiegter Exekutionstitel nicht vollstreckt werden kann, dann kann auch die obsiegende Partei Nichtigkeitsklage erheben, sofern die Nichtigkeit nicht schon allein durch die neuerliche und ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung an den Prozessgegner geheilt werden kann.

2) In einem solchen Fall beginnt die Notfrist des § 534 Abs 1 ZPO von dem Tag zu laufen, an dem die siegreiche Partei vom Entzug des rechtlichen Gehörs Kenntnis erhalten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116113

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0010OB00010_02F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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