Norm
ASGG §67Rechtssatz
Auf Leistungsbescheide der Sozialversicherungsträger haben die Vorschriften über die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) Anwendung zu finden. Enthält die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid eine längere als die gesetzlich vorgesehene Klagefrist und bringt der Kläger die Klage innerhalb der angegebenen (längeren) Frist ein, so gilt sie als rechtzeitig (§ 61 Abs 3 AVG) und es ist in diesem Fall dem Gericht eine Zurückweisung als verspätet (§ 73 ASGG) verwehrt. Dies gilt unabhängig davon, ob und ab welchem Zeitpunkt der Versicherte qualifiziert (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116165Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_010OBS00001_02Y0000_001