TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/16 2003/11/0219

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Veröffentlicht am 16.11.2004
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
KAG Wr 1958 §35 Abs1 litd idF 1974/057;
KAG Wr 1958 §39 Abs1 idF 1984/050;
KAG Wr 1958 §39 Abs1 idF 1987/003;
KAG Wr 1987 §47 Abs1 litd idF 1988/022;
KAG Wr 1987 §47 Abs1 litd;
KAG Wr 1987 §52 Abs1 idF 1989/040;
KAG Wr 1987 §52 Abs1;
KAG Wr 1987 §52;
KAGNov Wr 1987;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7/9, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Mai 2003, Zl. MA 15-II-G 27/2002, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens iA. Pflegegebührenersatz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1997, Zl. 94/11/0090, und vom 28. Oktober 2003, Zl. 2001/11/0143, sowie vom heutigen Tag, Zl. 2002/11/0245, hingewiesen. Mit dem letztgenannten Erkenntnis wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2002, mit welchem sein - nach Fällung des erstinstanzlichen Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. Juli 2001 gestellter - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11. Feber 2002 abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen.

Am 8. August 2002 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründet dies damit, dass durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Juli 2002 die Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen verpflichtet worden sei, die Kosten der Anstaltspflege der am 29. März 1990 verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers, Leopoldine G., für die Zeiträume vom 1. Dezember 1986 bis 12. Februar 1987, 24. März 1988 bis 1. April 1988, 10. Februar 1989 bis 14. Februar 1989, 17. Mai 1989 bis 24. Mai 1989, 10. November 1989 bis 12. November 1989, 12. Jänner 1990 bis 2. Februar 1990 und 18. März 1990 bis 29. März 1990 zu übernehmen. Die Vorfrage, ob der Aufenthalt seiner Mutter in der gegenständlichen Krankenanstalt medizinisch indiziert gewesen sei, sei somit dahin entschieden worden, dass vom Gesamtzeitraum nur einzelne wenige Tage tatsächlich eine ärztliche, stationäre Pflege erforderlich gewesen sei.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2003 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass auch das Oberlandesgericht Wien mit seinem Urteil vom 3. Juli 2002 nicht in wesentlichen Punkten anders entschieden, sondern lediglich auf eine Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers für bestimmte, oben näher angeführte Zeiträume erkannt habe. Somit reduziere sich lediglich die Forderung des Rechtsträgers des Krankenhauses um jenen Betrag, der nunmehr vom Sozialversicherungsträger übernommen werde. Der Beschwerdeführer hafte jedoch nach wie vor im Ausmaß der Aktiva des Nachlasses von S 1,360.954,10. Da die Aktiva des Nachlasses nicht zur Deckung der gesamten Forderung des Rechtsträgers der Krankenanstalt ausreichten, vermindere sich durch die Leistung des Sozialversicherungsträgers nur der Forderungsumfang, ohne dass sich am Umfang der Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers auf Grund seiner bedingten Erbserklärung - oder gar dem Grunde nach - etwas ändern würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob vom ordentlichen Gericht über eine für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebliche Vorfrage im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG entschieden wurde, wurde bereits im erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2002/11/0245, beantwortet. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die in diesem Erkenntnis dargestellten Erwägungen hinzuweisen. Auch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien kann rechtlich zu keiner anderen Entscheidung hinsichtlich der nach § 52 Wiener Krankenanstaltengesetz zu beurteilenden Zahlungspflicht des Beschwerdeführers führen. Insoweit dieser in der Beschwerde Fragen der Leistungsverpflichtung hinsichtlich der Pflegegebühren anspricht, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2001/11/0143, hingewiesen.

Die Beschwerde war daher - in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110219.X00

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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