RS OGH 2002/1/29 1Ob268/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

AVG §8
Stmk LStVG 1964 allg

Rechtssatz

1. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen über Einwendungen der betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig abzusprechen. Grundeigentümer, die gegen den kundgemachten Entwurf Einwendungen erhoben, sind daher nicht Parteien nach § 8 AVG im Verfahren zur Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan als genereller Verwaltungsakt. Die Einwendungsmöglichkeit ist lediglich ein besonders ausgeformtes Anhörungsrecht (so VwGH 22. 1. 1998 97/06/0259; VwGH 16. 7. 1992 91/06/0237).

2. Die Gesetzwidrigkeit eines genehmigten und kundgemachten Flächenwidmungsplans kann, sofern eine Individualbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt, lediglich aus Anlass einer Beschwerde gegen einen in einem Bauverfahren erlassenen Bescheid geprüft werden (VwGH 16. 7. 1992 91/06/0237).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116176

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0010OB00268_01W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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