Norm
B-VG Art92 Abs1Rechtssatz
Hat ein Senat des Obersten Gerichtshofes gemäß § 5 OGHG in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig. (Hier: Rechtsmittel, bezeichnet als Berichtigungsantrag.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116215Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019