Norm
ABGB §287Rechtssatz
Aus der Widmung bestimmter Grundstücke als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde ist nur ableitbar, dass diese Grundstücke im Gemeindegebiet künftig als öffentliche Verkehrsfläche Verwendung finden sollen. Diese Flächenwidmung macht jedoch die behördliche Erklärung solcher Grundstücke zur öffentlichen Straße nach Errichtung eines Verkehrswegs nicht entbehrlich. Erst ein solcher individueller Verwaltungsakt schafft - abgesehen von einer langjährigen Übung - das Recht auf Gemeingebrauch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Das gilt auch dann, wenn ein Verkehrsweg teilweise auf Gemeindegrund verläuft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116175Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012