RS OGH 2002/1/29 1Ob305/01m, 1Ob117/02s, 1Ob186/02p, 1Ob90/02w, 5Ob2/12y, 8Ob91/12h, 1Ob158/15i, 8Ob

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

ABGB aF §140 Aa
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Aa

Rechtssatz

Während der betreuungspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht im Regelfall zur Gänze durch die Betreuungsleistung abdeckt, hat der geldunterhaltspflichtige Elternteil lediglich einen finanziellen Beitrag in Form des Geldunterhaltes zu leisten, der gemeinsam mit der Betreuungsleistung des anderen Elternteils den gesamten Unterhaltsanspruch des Kindes abdeckt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 305/01m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 305/01m
  • 1 Ob 117/02s
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 117/02s
    Auch; Beisatz: Die Trennung der Eltern und die Auflösung deren Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind bewirkt unterhaltsrechtlich eine Aufgabenteilung: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, schuldet ihm als Unterhaltsleistung eine bedarfsgerechte persönliche Betreuung, der andere Elternteil hat die - durch eine solche Betreuung verursachten - geldwerten Bedürfnisse des Kindes über die Zahlung von Geldunterhalt zu befriedigen. Er schuldet dem Kind aber keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt. (T1)
  • 1 Ob 186/02p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 186/02p
    Auch; Beisatz: Der Geldunterhaltspflichtige erbringt seine Unterhaltsleistung ausschließlich in Form einer Geldleistung, der betreuende Elternteil erbringt sie im Regelfall durch persönliche Betreuungsleistungen. (T2)
    Beisatz: Der vom betreuenden Elternteil gereichte Naturalunterhalt wird-in aller Regel-aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert. (T3)
    Beisatz: Der "Entfall der persönlichen Betreuungsleistung" durch den Geldunterhaltspflichtigen ist demnach nicht weiter in Rechnung zu stellen. (T4)
  • 1 Ob 90/02w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 90/02w
    Beisatz: Der betreuende Elternteil reicht den Naturalunterhalt, der-in der Regel-aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert wird, und erbringt (dabei) Betreuungsleistungen. (T5)
  • 5 Ob 2/12y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 2/12y
    Auch; Beisatz: Gemäß § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreuenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt. (T6)
  • 8 Ob 91/12h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 91/12h
    Vgl auch
  • 1 Ob 158/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
    Auch; Beis wie T6
  • 8 Ob 69/15b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 69/15b
    Auch; Beis wie T6
  • 10 Ob 41/17b
    Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 Ob 41/17b
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 9 Ob 26/18s
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 Ob 26/18s
    Beis wie T6
  • 5 Ob 25/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 25/19s
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 107/19w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 107/19w
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil neben seinem (ausschließlich geschuldeten) Geldunterhalt (im Rahmen seines Besuchsrechts) keinen weiteren – nicht geschuldeten – Naturalunterhalt leistet, führt nicht zu einer Erhöhung des Geldunterhalts. (T7)
  • 10 Ob 2/21y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 2/21y
    Beis nur T4
  • 1 Ob 49/21v
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 49/21v
    Vgl; Beis wie T6
  • 1 Ob 25/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116443

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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