Norm
ABGB aF §140 AaRechtssatz
Während der betreuungspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht im Regelfall zur Gänze durch die Betreuungsleistung abdeckt, hat der geldunterhaltspflichtige Elternteil lediglich einen finanziellen Beitrag in Form des Geldunterhaltes zu leisten, der gemeinsam mit der Betreuungsleistung des anderen Elternteils den gesamten Unterhaltsanspruch des Kindes abdeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116443Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021