RS OGH 2002/1/29 1Ob189/01b, 8Ob148/02a, 3Ob257/03w, 4Ob77/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
beobachten
merken

Norm

CMR Art10
CMR Art11
CMR Art12
CMR Art13
CMR Art17
CMR Art34
HGB §425

Rechtssatz

Absender im Sinn der CMR ist der Auftraggeber des Frachtführers; er ist der eigentliche Vertragspartner des Beförderers, der den Frachtvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 189/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 189/01b
  • 8 Ob 148/02a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 148/02a
    Beisatz: Hat der Empfänger den Frachtauftrag erteilt, kann der Absender nicht von dessen Weisungen (hier: Spanngurte zur Befestigung des Transportgutes zu verwenden) abgehen. (T1)
  • 3 Ob 257/03w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 257/03w
    Vgl; nur: Absender ist der Auftraggeber des Frachtführers; er ist der eigentliche Vertragspartner des Beförderers, der den Frachtvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat. (T2); Beisatz: Am Frachtgeschäft sind regelmäßig drei Personen beteiligt: Als Vertragspartner der Absender, welcher im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung mit dem Frachtführer den Frachtvertrag abschließt und der Frachtführer, der die Beförderung unternimmt. Der Empfänger, dem das Gut abgeliefert werden soll, ist nicht Vertragspartner, es sei denn, er ist zugleich auch Absender. (T3); Beisatz: Wer Absender ist, ergibt sich im Allgemeinen aus der Eintragung im Frachtbrief. Doch kann die durch die Eintragung begründete Vermutung durch andere Umstände (im Prozess) widerlegt werden. (T4); Beisatz: Hier: Eisenbahnfrachtvertrag. (T5)
  • 4 Ob 77/06m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 77/06m
    Auch; Beisatz: Der Frachtvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Vertragspartner sind der Absender und der Frachtführer, begünstigter Dritter ist der Empfänger. (T6); Veröff: SZ 2006/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116125

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten