Norm
WRG §31 Abs3Rechtssatz
Primär hat der nach § 31 WRG Verpflichtete selbst für die kostengünstigste Lösung im Zuge der nach §31 Abs3 WRG anzuordnenden Maßnahmen zu sorgen. Die Wasserrechtsbehörde ist nicht verpflichtet, Kostenvoranschläge einzuholen. Sie hat ohne weitwendige Erhebungen die nach § 31 Abs 3 WRG gebotenen Maßnahmen einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116119Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00007_02I0000_001