Norm
UWG §14 B1Rechtssatz
Wer nur mit seinem Kapital an einem in Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus; er tritt vielmehr entweder gar nicht oder allenfalls als Vertreter (Organ, Prokurist und dgl) des Unternehmensträgers auf.
Die bloße Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Kommanditist begründet demnach keine Unternehmereigenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116159Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0040OB00294_01S0000_001