RS OGH 2002/1/29 4Ob294/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
beobachten
merken

Norm

UWG §14 B1
UWG §14 B2

Rechtssatz

Wer nur mit seinem Kapital an einem in Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus; er tritt vielmehr entweder gar nicht oder allenfalls als Vertreter (Organ, Prokurist und dgl) des Unternehmensträgers auf.

Die bloße Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Kommanditist begründet demnach keine Unternehmereigenschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116159

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0040OB00294_01S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten