Norm
AHG §1 Cd1cRechtssatz
Wird ein Strafverfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so ist der beschlagnahmte Gegenstand jener Person zurückzugeben, gegen die sich die Beschlagnahme richtet, sofern kein Bedenklichkeitsverfahren eingeleitet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116051Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017