RS OGH 2002/1/29 1Ob178/01k, 6Ob105/08x, 1Ob105/17y, 1Ob130/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

AHG §1 Cd1c
StPO §367

Rechtssatz

Wird ein Strafverfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so ist der beschlagnahmte Gegenstand jener Person zurückzugeben, gegen die sich die Beschlagnahme richtet, sofern kein Bedenklichkeitsverfahren eingeleitet ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 178/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 178/01k
    Veröff: SZ 2002/5
  • 6 Ob 105/08x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 105/08x
    Auch
  • 1 Ob 105/17y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 105/17y
    Vgl; Beisatz: Hier erfolgte keine gerichtliche Beschlagnahme, sodass § 114 Abs 2 StPO über die Rückstellung sichergestellter Gegenstände bei Wegfall des Verwahrungsgrundes zur Anwendung kommt. (T1)
    Beisatz: Hier: Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO). (T2)
  • 1 Ob 130/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 130/17z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116051

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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