Norm
Stmk LStVG 1964 §2 Abs1Rechtssatz
Um ihr die Rechtsnatur einer öffentlichen Straße zu verleihen, ist erforderlich, dass eine bestimmte Straße von "den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet" oder "in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt" wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116178Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00268_01W0000_004