Norm
GewO §79Rechtssatz
Durch § 79 GewO soll, reichen die ursprünglichen Auflagen nicht aus, nur das Leben und die Gesundheit nachträglich zugezogener Nachbarn geschützt sein, nicht aber auch deren Eigentum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116052Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00168_01I0000_001