RS OGH 2002/1/29 1Ob168/01i

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

GewO §79

Rechtssatz

Durch § 79 GewO soll, reichen die ursprünglichen Auflagen nicht aus, nur das Leben und die Gesundheit nachträglich zugezogener Nachbarn geschützt sein, nicht aber auch deren Eigentum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116052

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0010OB00168_01I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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