RS OGH 2002/1/30 3Ob23/02g, 3Ob11/11f, 2Ob249/12z, 3Ob76/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
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Norm

ZPO §84 I
ZPO §469 Abs1

Rechtssatz

Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren analog anzuwendenden § 469 Abs 1 ZPO hat das Erstgericht im Falle von Formmängeln der Rechtsmittelschrift vor Vorlage eines Rechtsmittels allenfalls erforderliche Verbesserungsversuche vorzunehmen. Hier: Fehlen der Unterschrift der Partei und insbesonders auch der (hier gemäß § 520 Abs 1 ZPO erforderlichen) Unterschrift ihres Rechtsanwalts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116288

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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