Norm
ZPO §355 Abs1Rechtssatz
Das Gutachten eines ausgeschlossenen oder auch eines erfolgreich abgelehnten Sachverständigen darf als Prozessstoff nicht berücksichtigt werden. der Sachverständige hat keinen Gebührenanspruch, weil seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben und sein Gutachten völlig unbrauchbar ist, sodass eine Erfüllung des gerichtlichen Auftrags nicht zu erkennen ist. das Verschulden des Sachverständigen liegt darin, dass er nicht sofort selbst den Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund gemeldet hat. aufgrund des Eides ist der Sachverständige verpflichtet, das Gericht und die Parteien über Ausschließungs- und mögliche Ablehnungsgründe unverzüglich und umfassend zu informieren (Warnpflicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLGW009:2002:RW0000067Dokumentnummer
JJR_20020130_OLGW009_01200R00002_02F0000_001