RS OGH 2002/1/31 6Ob269/01d, 2Ob65/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2002
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Norm

PartG ArtI §1 Abs4
VerG §1
VerG §4 Abs3

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine politische Partei zugleich auch als Verein nach dem Vereinsgesetz organisiert sein kann und Rechtspersönlichkeit sowohl nach dem Vereinsgesetz als auch nach dem Parteiengesetz besitzt, ändert nichts an der Identität des Rechtsträgers selbst, insbesondere werden dadurch nicht zwei getrennte Rechtssubjekte geschaffen, wenngleich die so konstituierte politische Gruppe sowohl den Bestimmungen des Vereinsgesetzes als auch jenen des Parteiengesetzes unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116034

Im RIS seit

02.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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