RS OGH 2002/1/31 6Ob230/01v, 2Ob128/04v, 7Ob191/05x, 3Ob44/08d, 2Ob64/13w, 1Ob135/14f, 8Ob39/16t, 1O

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Norm

ABGB §140 Ac

Rechtssatz

Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt. Die Bezahlung von Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten, Reparaturen, Gas, Elektrizitätsgebühren, Telefongebühren und Fernsehgebühren etc.) stellt den Naturalunterhalt der Unterkunftsgewährung an das Kind dar; auch durch Übergabe von Wirtschaftsgeld an die haushaltsführende Person wird Naturalunterhalt für das Kind geleistet. Zum Naturalunterhalt gehört auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 230/01v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 230/01v
  • 2 Ob 128/04v
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 128/04v
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Vgl
  • 3 Ob 44/08d
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 44/08d
    Vgl; nur: Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen. (T1)
  • 2 Ob 64/13w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 64/13w
    nur: Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt. Zum Naturalunterhalt gehört auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld. (T2)
    Beisatz: Unter Naturalunterhalt fallen nur solche Leistungen mit Unterhaltscharakter, die nicht in Schenkungsabsicht erfolgen und zu einer ausgewogenen Deckung des gesamten angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beitragen. (T3)
  • 1 Ob 135/14f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
    Vgl
  • 8 Ob 39/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 241/17y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 241/17y
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 141/19z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 141/19z
  • 9 Ob 23/20b
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 23/20b
    nur wie T2 nur: Zum Naturalunterhalt gehört auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116145

Im RIS seit

02.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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