RS OGH 2002/2/12 4Ob33/02k

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Norm

ABGB §799
ABGB §806

Rechtssatz

Da die Erbserklärung unwiderruflich ist (§806 ABGB), kann sie nur beschränkt geändert werden. Bis zur Rechtskraft der Einantwortung kann der Titel geändert werden; die nachträgliche Änderung der in Anspruch genommenen Erbquote wird (zumindest dann) als zulässig angesehen, wenn sie auf Änderungen im Verlassenschaftsverfahren zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116138

Dokumentnummer

JJR_20020212_OGH0002_0040OB00033_02K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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