RS OGH 2002/2/12 5Ob22/02z, 7Ob228/08t, 8Ob125/09d, 7Ob50/10v, 6Ob8/18x, 4Ob75/18k, 5Ob239/20p

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Norm

ABGB §1424 Satz2

Rechtssatz

Der Geschäftsunfähige hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre. Alle Ausgaben, die sich den geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des § 273a Abs 2 ABGB unterstellen lassen, sind demnach zum Nutzen des Geschäftsunfähigen verwendet, darüber hinaus aber auch solche, die er nicht zurückfordern könnte, hätte ihm das Gericht bereits einen Sachwalter bestellt und ihm gemäß § 273a Abs 1 ABGB unter Berücksichtigung seiner Situation Teile seines Einkommens oder Vermögens zur freien Verfügung überlassen. Im Zweifel kann Maß an einer vernünftigen Lebensgebarung genommen werden, wie also ein voll Geschäftsfähiger in einer vergleichbaren Situation disponiert hätte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/02z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 22/02z
    Veröff: SZ 2002/21
  • 7 Ob 228/08t
    Entscheidungstext OGH 10.12.2008 7 Ob 228/08t
    Auch
  • 8 Ob 125/09d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 Ob 125/09d
    Vgl auch; Beisatz: § 1424 Satz 2 ABGB ist auch auf den Rückforderungsanspruch einer unter Sachwalterschaft stehenden Person anzuwenden. (T1); Beisatz: Es kommt darauf an, ob das Bezahlte beim Geschäftsunfähigen „wirklich vorhanden", dh „in seinen Händen" ist. (T2)
  • 7 Ob 50/10v
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 50/10v
  • 6 Ob 8/18x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 8/18x
    Auch; nur: Der Geschäftsunfähige hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre. (T3)
  • 4 Ob 75/18k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 75/18k
    Auch
  • 5 Ob 239/20p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 239/20p
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116400

Im RIS seit

14.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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