Norm
ZPO §155 Abs1Rechtssatz
In den in § 76 Abs 1 ASGG angeführten Rechtsstreitigkeiten wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116063Im RIS seit
14.03.2002Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017